Vorschriften und Gesetze

 

Vorschriften und Gesetze

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter

Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter

Alle Öfen, die die Stufe 1 der BImSchV nicht einhalten, müssen nach folgender Tabelle nachgerüstet bzw. außer Betrieb genommen werden.

Datum auf dem TypenschildZeitpunkt Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschl. 31.12.1974 oder

Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.198431.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.199431.12.2020
01.01.1995 bis 21.03.201031.12.2024

Alle Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen), die ab dem 01.01.2015 errichtet wurden, müssen die Stufe 2. der 1. BImSchV einhalten. Dabei dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Staub: 0,4 Gramm je Kubikmeter

Kohlenmonoxid: 0,125 Gramm je Kubikmeter