Vorschriften und Gesetze
Vorschriften und Gesetze
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter
Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter
Alle Öfen, die die Stufe 1 der BImSchV nicht einhalten, müssen nach folgender Tabelle nachgerüstet bzw. außer Betrieb genommen werden.
Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschl. 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Alle Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen), die ab dem 01.01.2015 errichtet wurden, müssen die Stufe 2. der 1. BImSchV einhalten. Dabei dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Staub: 0,4 Gramm je Kubikmeter
Kohlenmonoxid: 0,125 Gramm je Kubikmeter